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Umweltgefährdend: Versandstücke mit umweltgefährdenden Stoffen müssen mit dem neuen Kennzeichen kenntlich gemacht werden. Davon ausgenommen sind Einzelverpackungen und zusammengesetzte Verpackungen, sofern diese für flüssige Stoffe eine Nettomenge von höchstens 5 Liter oder för feste Stoffe eine Nettomasse von 5 kg haben.